Unternehmensvideo

News

Verkaufsobjekte der Wobau Eisleben

[mehr]

Veranstaltungen in unserem Nachbarschaftstreff in der Straße des Aufbaues 24

[mehr]

Lexikon


In unserem Lexikon sind verschiedene Begriffe rund um das Mietrecht erläutert. Sollten Sie zu dem einen oder anderen Punkt eine Nachfrage oder Ergänzung haben, kontaktieren Sie uns, wir werden uns dann mit Ihnen in Verbindung setzen.

Abstellen von Fahrrädern

Fahrräder darf der Mieter nur in die Wohnung mitnehmen, wenn ein zumutbarer und geeigneter Abstellplatz fehlt. Der Vermieter kann dem Mieter einen entspr. Abstellplatz für das Fahrrad zuweisen und sodann die Mitnahme in die Mietwohnung untersagen.
Dies erscheint schon deswegen sachgerecht, weil mit dem Transport des Fahrrades in und aus der Wohnung eine nicht unerhebliche Gefahr der Verschmutzung oder Beschädigung des Treppenhauses oder der Eingangstüren verbunden ist. Hinweis: Im Hausflur, auf Zugängen, im Hof und auf anderen, nicht zur alleinigen Benutzung vermieteten Flächen dürfen Fahrräder nur mit Zustimmung des Vermieters abgestellt werden.

Abstellen von Fahrzeugen

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern richtet sich grundsätzlich nach den in der Hausordnung festgelegten Bestimmungen oder nach individuellen Vereinbarungen. Fehlt eine entsprechende Regelung, gilt Folgendes: Kraftfahrzeuge dürfen innerhalb des Mietgrundstücks nur in Garagen oder auf angemieteten Stellplätzen abgestellt werden, nicht jedoch im Hof oder auf den Zugängen bzw. Zufahrten. Fahrräder hat der Mieter in seinem Kellerabteil oder einem speziellen Abstellraum unterzubringen.
Das Abstellen im Hausflur, Kellerabgang, Kellervorraum, in den Gemeinschaftsräumen oder auf anderen nicht mitvermieteten Flächen hat der Vermieter ausnahmsweise nur dann zu dulden, wenn anderweitige Abstellmöglichkeiten nicht vorhanden sind und eine Gefährdung anderer Hausbewohner sowie eine Beeinträchtigung deren Mietgebrauches ausgeschlossen ist.

Bagatellschäden

Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Vermieter die vermietete Sache während der Mietzeit in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Im Mietvertrag ist deshalb eine Klausel zulässig, nach der der Mieter die Kosten für Kleinreparaturen tragen soll (Kleinreparaturklausel). Diese Klausel muss zu ihrer Zulässigkeit jedoch gewissen Anforderungen genügen. So darf sie sich etwa nur auf diejenigen Teile der Mietsache beziehen, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (z.B. Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden). Desweiteren muss festgelegt sein, bis zu welchem Höchstbetrag eine Reparatur als Bagatellschaden gilt. Ebenso muss sie eine Höchstgrenze für den Fall enthalten, dass zahlreiche Kleinreparaturen innerhalb eines bestimmten Zeitraums – etwa binnen eines Jahres – anfallen (z.B. maximal 6% der Jahresmiete).

Betriebskosten

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, es sei denn, dass sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden. Dazu gehören die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, die Kosten der Wasserversorgung/ Entwässerung, die Kosten des Betriebes zentraler Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlagen, die Versorgung mit Fernwärme, des Betriebs einer zentralen Warmwasserbereitung nebst Reinigung und Wartung, des Betriebs von Aufzugsanlagen, Kosten für Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung, Ungezieferbekämpfung, Grünanlagenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Versicherung, Hauswartkosten, Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen oder Breitbandanschlußgebühren und sonstige Betriebskosten (Wartung von Einzelheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen, Gas- und Elektrogeräten auf der Grundlage bestehender Wartungsverträge, Wartungskosten für Geräte und komplette Systeme der Gas-, Wasser-, Abwasser-, Elektro-, Heizungs- und Lüftungsanlagen, Reinigung von Dachentwässerungsanlagen, Wartung der Feuermeldeanlagen und Feuerlöscheinrichtungen, Türöffnungs- und Schließeinrichtungen, Wechselsprechanlagen, Winterdienst, Wartung von Notrufsystemen, Reinigung techn. Betriebsräume).

DVB-T

Satellit und Kabel haben mit der Digitalisierung des Fernsehens bereits vor Jahren begonnen. Nun soll die Antenne folgen. Die Technik, die das ermöglicht, heißt DVB-T (Digital Video Broadcast-Terrestrial – digitales Antennenfernsehen).
Nach einem Beschluss der Bundesregierung sollen ab 2010 alle Fernsehprogramme nur noch digital ausgestrahlt werden und so die bisherige analoge Verbreitung ablösen.
Danach wird mit einer Einzelantenne der Empfang analoger Sender nicht mehr möglich sein. Da jedoch fast alle Objekte unseres Bestandes mit einem Kabelanschluß ausgestattet sind, ändert sich auch nach 2010 für unsere Mieter nichts.

Im November 2005 wurde DVB-T im Großraum Halle/Leipzig mit einer kleineren Anzahl von Programmen eingeführt.
Nach unseren bisherigen Informationen ist der Empfang von Fernsehprogrammen über DVB-T in Eisleben nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Desweiteren ist darüber der Empfang von von Pay-TV oder Radioprogrammen über DVB-T nicht möglich.
Mehr Informationen zum terrestrischen Fernsehen erhalten Sie über http://www.kabel-tv.de/service/dvbt_info.php oder www.dvbt.de.

weitere Informationen