Rauchen auf dem Balkon

Der Bewohner eines Mehrfamilienhauses kann mit dem nachbarrechtlichen Abwehranspruch einem anderen Mitbewohner nicht das Rauchen auf dem Balkon verbieten mit der Behauptung, der Rauch dringe in seine Wohnräume ein und mache sich dort belästigend bemerkbar. So jedenfalls die Auffassung des Amtsgerichts Bonn. Das Gericht erkannte zwar an, dass Tabakrauch von Nichtrauchern als störend und lästig empfunden wird, andererseits wird aber das Rauchen in der Gesellschaft akzeptiert. Soweit ein Mitbewohner auf dem Balkon seiner Wohnung und damit praktisch "im Freien" raucht, bewegt er sich nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der ihm von der Verfassung für sein Verhalten eröffneten Freiräume. Der Rauchgenuss eines Mitbewohners auf seinem Balkon sei von einem anderen Mitbewohner ebenso hinzunehmen wie nicht verhindern könne, dass ein Spaziergänger vor dem Haus stehen bleibt und sich dort eine Zigarre anzündet, deren Rauch in seine Wohnräume dringt.

Zuletzt aktualisiert am 25. Februar 2016 von Matthias Römer.

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