Wo kann ich mein Fahrzeug abstellen?

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern richtet sich grundsätzlich nach den in der Hausordnung festgelegten Bestimmungen oder nach individuellen Vereinbarungen. Fehlt eine entsprechende Regelung, gilt Folgendes: Kraftfahrzeuge dürfen innerhalb des Mietgrundstücks nur in Garagen oder auf angemieteten Stellplätzen abgestellt werden, nicht jedoch im Hof oder auf den Zugängen bzw. Zufahrten. Fahrräder hat der Mieter in seinem Kellerabteil oder einem speziellen Abstellraum unterzubringen.
Das Abstellen im Hausflur, Kellerabgang, Kellervorraum, in den Gemeinschaftsräumen oder auf anderen nicht mitvermieteten Flächen hat der Vermieter ausnahmsweise nur dann zu dulden, wenn anderweitige Abstellmöglichkeiten nicht vorhanden sind und eine Gefährdung anderer Hausbewohner sowie eine Beeinträchtigung deren Mietgebrauches ausgeschlossen ist. 

Zuletzt aktualisiert am 25. Februar 2016 von Matthias Römer.

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