Kindergeschrei?

Bei einem Mehrparteienhaus ist Kindergeschrei im üblichen Umfang als ortsüblich anzusehen sein; auch dann, wenn der Lärm von einem Spielplatz ausgeht (LG München I, WuM 1987, 121; zu "Bolzplatz" vgl. OVG Münster, WuM 1987, 269). Soweit dies nicht ausdrücklich durch Kennzeichnung untersagt ist, dürfen Kinder der Hausbewohner zusammen mit ihren Freunden auch auf gemeinschaftlichen Grundstücksflächen (z.B. Grünfläche, Garagenbereich) spielen, sodass dadurch entstehender Lärm im ortsüblichen Umfang nicht unterbunden werden kann (LG Heidelberg, WuM 1997, 38). Siehe auch "Lärm".

Zuletzt aktualisiert am 25. Februar 2016 von Matthias Römer.

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