Kinderspielplätze

Private oder kommunale Kinderspielplätze für Kinder bis zu 14 Jahren sind sowohl in reinen als auch in allgemeinen Wohngebieten (erst recht natürlich etwa in Mischgebieten) nach der Rechtsprechung baurechtlich nicht nur zulässig, sondern darüber hinaus auch geboten, um gefahrlose Spielmöglichkeiten in zumutbarer, auf das Alter der Kinder abgestimmter Entfernung von den Wohnungen zu schaffen. Die Ausweisung eines herkömmlichen Kinderspielplatzes in zentraler Lage eines Wohngebiets entspricht daher städteplanerischen Grundsätzen. Der Lärm von Kinderspielplätzen muss von der Nachbarschaft toleriert werden. Denn der Lärm, den spielende Kinder verursachen, mag zwar schwer erträglich sein, er ist jedoch als Lebensäußerung unvermeidbar und deshalb in einem Wohngebiet der Nachbarschaft zuzumuten. Dies gilt auch bei gelegentlicher Missachtung der widmungsgemäßen Benutzungszeiten oder dann, wenn fremde Kinder einen Spielplatz benutzen.

Zuletzt aktualisiert am 25. Februar 2016 von Matthias Römer.

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