Was ist Lärm?

Belästigungen durch Lärm führen häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter.
Grundsätzlich zählt es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung durch den Mieter, Geräte, wie z.B. Fernseher, Radio, Kassettenrekorder oder Staubsauger, elektrische Küchengeräte u. ä., zu betreiben, auch wenn damit eine Geräuschentwicklung verbunden ist. Ebenso ist der Mieter ohne weiteres berechtigt, Besuch zu empfangen und in der Wohnung zu feiern. Jedoch ist auf das Ruhebedürfnis der anderen Wohnungsmieter stets Rücksicht zu nehmen. Lärmbelästigungen und Ruhestörungen, die die anderen übermäßig beeinträchtigen, sind zu vermeiden.
Unabhängig vom Bestehen bestimmter Ruhezeiten ist es z.B. dem Betreiber von Tonwiedergabegeräten zuzumuten, diese stets – auch außerhalb der Ruhezeiten – in Zimmerlautstärke zu betreiben, wobei der Begriff "Zimmerlautstärke" an sich nicht zu eng verstanden werden darf, als das Geräusche, z.B. Musik nur in der Wohnung des Verursachers wahrgenonmmen werden dürfen. Die Geräusche dürfen in den angrenzenden Wohnungen nicht mehr als nur noch geringfügig zu hören sein.
Ein Überschreiten der Zimmerlautstärke kann nur in Ausnahmefällen als zulässig angesehen werden, z.B. bei Feiern anlässlich traditioneller Anlässe, wie Silvester, Hochzeit oder Geburtstag. Siehe auch "Ruhezeiten".

Zuletzt aktualisiert am 25. Februar 2016 von Matthias Römer.

Zurück