Was versteht man unter "Räum- und Streupflicht"?

In den Wintermonaten ist der Vermieter bzw. Grundstückseigentümer verpflichtet, Bürgersteige und Privatwege, Hauszugänge oder Privatparkplätze regelmäßig zu streuen und von Schnee zu räumen, damit Hausbewohner, Nachbarn, Besucher oder Passanten nicht zu Schaden kommen. Wenn ein Fußgänger wegen Eis- oder Schneeglätte auf solchen Flächen stürzt und sich hierbei Verletzungen zuzieht, kann er Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Verkehrssicherungspflicht ( § 823 Abs. 1 BGB). Der Vermieter darf diese Verpflichtung jedoch per Hausordnung auf die Mieter übertragen.

Von der Rechtsprechung wird jedoch nicht in allen Fällen verlangt, dass die gesamte Breite des Gehwegs zwischen Hauswand und Bordstein geräumt und gestreut wird. Vielmehr wird es für ausreichend angesehen, wenn ein Streifen schnee- und eisfrei gehalten wird, der es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig aneinander vorbeizukommen.
Im Allgemeinen beginnt die Räum- und Streupflicht am Morgen mit dem Einsetzen des Verkehrs um 7.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen um 8.00 Uhr) und endet am Abend um 20.00 Uhr.

Sofern es die Verhältnisse erfordern, ist auch mehrmals am Tag zu räumen und zu streuen. So kann bei außerordentlichen Witterungsverhältnissen, etwa bei dauernder oder wiederkehrender Glättebildung wegen gefrierenden Regens, eine Streupflicht sogar in stundenweisen Abständen bestehen.

In verschiedenen Objekten unseres Bestandes wird die Schneeberäumung und Abstumpfung von eisglatten Flächen zentral durch eine von uns beauftragte Firma durchgeführt und mit den Betriebskosten abgerechnet. Dies entbindet den Mieter aber nicht von seiner Pflicht zur Abstumpfung von Treppen und Gehwegen bei Rutsch- und Glatteisgefahr. Darauf wird im Mietvertrag jedoch gesondert hingewiesen. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Geschäftsstelle.

Zuletzt aktualisiert am 25. Februar 2016 von Matthias Römer.

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