Wohnungsabnahme - Was versteht man darunter?

Nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Dabei genügt es nicht, wenn der Mieter den Besitz an der Mietsache aufgibt (OLG München, Urteil v. 17.5.1985, 21 U 4708/84). Nach der gesetzlichen Regelung muss er die Mietsache dem Vermieter übergeben. Hierfür ist erforderlich, dass der Mieter seine Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung entfernt, Schäden beseitigt, eventuell erforderliche Schönheitsreparaturen durchführt und sodann sämtliche Schlüssel zu den Räumlichkeiten dem Vermieter übergibt. Für diese Form der Übergabe hat sich in der wohnungswirtschaftlichen Praxis die Bezeichnung Wohnungsabnahme, Wohnungsübernahme oder Wohnungsrückgabe eingebürgert.

Zuletzt aktualisiert am 25. Februar 2016 von Matthias Römer.

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