+++Wobau Aktuell – Mietkaution +++

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Viele Vermieter verlangen von ihren neuen Mietern eine Mietkaution, bei Abschluss eines Mietvertrages. Wir möchten Ihnen zu diesem Thema ein paar spannende und wichtige Informationen geben.

Was ist eine Mietkaution und wozu dient sie eigentlich?

Die Mietkaution ist sozusagen eine Sicherungsleistung für den Vermieter im Falle von Zahlungsverzug des Mieters oder wenn dieser nach Auszug Schäden an der Wohnung hinterlässt und nicht begleicht. Die Kaution muss immer vor Einzug gezahlt werden. Die maximale Höhe der Kaution beträgt 3 Monats-Grundmieten, also die Miete ohne Nebenkosten. Die Höhe ist im §551 Abs. 1 BGB geregelt.

Die Kaution kann vom Vermieter bei allen Wohnungen, außer bei preisgebunden Wohnungen, z.B. WBS-Wohnungen, für bestehende Forderungen verwendet werden.

Darunter fallen z.B.

  • offene Mietzahlungen
  • offene Betriebskosten
  • zu erwartende Nachzahlungen aus Betriebskosten
  • vom Mieter verursachte Schäden

Ob eine Mietkaution vor Mietbeginn gezahlt werden muss oder nicht entscheidet der Vermieter. Er muss Ihnen aber mit Mietvertrag eine entsprechende Kautionsvereinbarung vorlegen.

Die Wobau verzichtet weitestgehend auf eine Mietkaution bei Mietvertragsabschluss. Wir wissen, dass dies für viele Menschen viel Geld ist und es schwer ist, dieses aufzubringen. Jedoch müssen auch wir in manchen Fällen zur Absicherung unserer Forderungen eine Kaution nehmen, da sonst eine Einmietung nicht möglich wäre.

Eine Mietkaution kann wie folgt beim Vermieter hinterlegt werden:

  • Einzahlung auf ein vom Vermieter verwaltetes Treuhandkonto
  • Bankbürgschaft des Mieters
  • Verpfändung des Sparbuches
  • Bausparvertrag als Sicherheit
  • Bürgschaft für den Mieter
  • Mietkautionsversicherung

In den meisten Fällen arbeiten Vermieter mit der ersten Variante, also der Einzahlung auf ein vom Vermieter verwaltetes Treuhandkonto. Auch wir nutzen diese Möglichkeit, denn es bietet für Vermieter, aber auch für den Mieter viele Vorteile. Der Vermieter hat hier die größte Sicherheit, denn im Falle einer Forderung kommt er schnell an sein Geld. Bei dieser Art von Hinterlegung fallen Zinsen an. Diese stehen dann dem Mieter zu.

Kann der Mieter die Mietkaution in Raten zahlen?

Ja, das kann er. Laut § 551 Abs. 2 BGB ist der Mieter berechtigt die Kaution in drei gleichen Raten monatlich zu zahlen. Die 1. Rate ist immer bei Beginn des Mietverhältnisses zu begleichen. Die 2. Rate mit der 2. Mietzahlung und die 3. Rate mit der 3. Mietzahlung.

Wann bekommen Mieter die geleistete Mietkaution wieder zurück?

Der Mieter ist nach ordnungsgemäßer Kündigung berechtigt, die vollständig geleistete Kaution inkl. Zinsen zurückzufordern. Der Vermieter hat aber eine angemessene Frist zur Prüfung seiner Forderungen. Der Begriff „angemessene Frist“ ist gesetzlich nicht definiert, so dass der Vermieter die Mietkaution auch länger als 6 Monate einbehalten kann. Meist wird ein Teil der Mietkaution vom Vermieter einbehalten, z.B. bis die letzte Betriebskostenabrechnung erfolgt ist.

Was passiert, wenn der Mieter die Mietkaution nicht oder nicht vollständig bezahlt?

Zahlt ein Mieter die Mietkaution nicht oder nicht vollständig ist der Vermieter gemäß § 569 Abs. 2 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt. Denn seit dem 01.05.2013 gilt der Zahlungsverzug bei der Mietkaution als wichtiger Grund, welchen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Eine nicht geleistete Mietsicherheit wird einer Nichtzahlung der Miete gleichgestellt. Eine vorherige Abmahnung ist somit nicht notwendig.

Natürlich sollte dieser Schritt immer der letzte Schritt sein. Trotzdem sollten Mieter wissen, dass sie bei Nichtzahlung der Mietkaution fristlos gekündigt werden können.

Der Mieter kann diese fristlose Kündigung abwehren, wenn er die Mietkaution doch noch in voller Höhe begleicht.

Sie haben Fragen rund um das Thema Mietkaution? Unser Vermietungsteam steht Ihnen gern zur Verfügung.

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